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BSG - Entscheidung vom 12.10.2015

B 11 AL 4/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
ZPO § 46 Nr. 6

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 4/15 B

DRsp Nr. 2015/19203

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangel einer unrichtige Besetzung der Richterbank Kein Ausschluss von Richtern nach Wiedereröffnung derselben Instanz des Verfahrens

Durch die Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils wird dieselbe Instanz wiedereröffnet. Die Mitwirkung an Urteilen derselben Instanz ist nicht von § 41 Nr. 6 ZPO umfasst.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 46 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19.12.2014. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil bereits ein Zurückverweisungsbeschluss des Bundessozialgerichts ( BSG ) in diesem Verfahren ergangen sei (Beschluss vom 4.6.2013 zum Az B 11 AL 38/12 B) und das LSG die Rechtsauffassung des BSG zur Klärung des Sachverhalts verkannt habe. Damit weiche das LSG auch von der vorangegangenen Entscheidung des BSG ab. Zudem liege in der Mitwirkung derselben Richter, die auch an der vom BSG aufgehobenen Entscheidung beteiligt gewesen seien, ein Verfahrensmangel. Diese Richter seien nach § 41 Nr 6 Zivilprozessordnung ( ZPO ) ausgeschlossen gewesen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keine Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Vorliegend ist der Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise der Streitgegenstand und der Sach- und Streitstand zu entnehmen, sodass dem Senat mangels entsprechender Darlegungen eine Einordnung sich eventuell stellender Rechtsfragen und die Beurteilung deren Klärungsbedürftigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) nicht möglich wäre. Im Übrigen hat der Kläger schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Er rügt vielmehr in Wahrheit die Rechtsanwendung im Einzelfall und eine unzutreffende Sachverhaltsaufklärung. Dem kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung indes nicht zu.

Auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Eine solche liegt nur vor, wenn sich Rechtssätze widersprechen und erfordert daher die Darlegung, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Doch ist dem Vorbringen des Klägers, aus der Entscheidung des LSG ergebe sich, dass es von anderen Beweismaximen ausgehe, schon mangels jeglicher Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, warum dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des LSG tragend war und für die Entscheidung des BSG nach einer Zulassung der Revision erheblich wäre.

Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG auch nicht, soweit der Kläger eine unrichtige Besetzung der Richterbank als Verfahrensmangel rügt. Er stützt sich auf § 41 Nr 6 ZPO , der den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes ua für den Fall anordnet, dass ein Richter in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat; sein Vorbringen ist insoweit schon offensichtlich unschlüssig, weil durch die Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils dieselbe Instanz wiedereröffnet wird und die Mitwirkung an Urteilen derselben Instanz nicht von § 41 Nr 6 ZPO umfasst ist ( BSG SozR 4-1750 § 41 Nr 1 RdNr 7 mwN; BSG vom 20.10.1998 - B 9 SB 58/98 B - RdNr 4).

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) wäre als Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Denn auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Hierzu trägt der Kläger aber nichts Konkretes vor. Sein allgemeiner Hinweis auf die "angebotenen Beweise" und auf die als "Zeugen angebotenen Personen" reicht ohne genaue Bezeichnung dieser Beweise bzw Benennung der Personen und des Beweisthemas nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2718/13
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 731/09