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BSG - Entscheidung vom 14.01.2015

B 5 RS 21/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 21/14 B

DRsp Nr. 2015/1831

Begriff der Grundsatzbedeutung Formulierung einer Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung einer Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 21.8.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 25.6.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger misst insbesondere folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei: "Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten rechtliche Relevanz oder können sie in der Entscheidungs- bzw. Rechtsprechungspraxis in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem hier angefochtenen Urteil tut? Sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen auf völkerrechtlichen Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland? Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern 'nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen' stützen, 'derentwegen kein Aufklärungsbedarf' bestehen würde (vgl. im LSG-Beschluss, Entscheidungsgründe)? Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern in der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringerwertige auf die gesetzliche Rentenversicherung bzw. das Sozialrecht begrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte Betroffener, denen ihr Eigentum und die Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"

Mit diesen Formulierungen wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG ) gestellt. Dies gilt ebenso für die weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen. Die Formulierung einer Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Der Zulassungsgrund der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist gleichfalls nicht schlüssig aufgezeigt.

Der Kläger rügt sinngemäß Divergenzen zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Feststellungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Angelegenheiten vom 20.5.2011 sowie der "Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr 49646/10 und 3365/11 (u.a. Dr. Hans Lessing und Dr. Hans Reichelt)". Nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann die Revision wegen Divergenz aber nur zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

Soweit der Kläger möglicherweise darüber hinaus eine Divergenz zwischen dem "Urteil des LSG vom 14.10.2013" und dem "Urteil des BVerfG vom 28.04.1999" rügen will, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.8.2014 angefochten ist.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensmangel des LSG ordnungsgemäß dargelegt.

Soweit er geltend macht, das Berufungsgericht habe entscheidungsrelevante Fragen unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht nicht geprüft, und damit sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG rügt, hat er bereits versäumt aufzuzeigen, im Berufungsverfahren einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nur auf die Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 641/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3590/09