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BSG - Entscheidung vom 08.09.2015

B 13 R 325/15 B

BSG, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 325/15 B

DRsp Nr. 2016/684

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht ( BSG ) vom 21.8.2015, eingegangen am 26.8.2015, gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 22.4.2015 (dem Kläger zugestellt am 4.5.2015), mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint hat. Das Schreiben des Klägers wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 22.4.2015 ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 4.8.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Das weder frist- noch formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 669/14
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 546/12