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BSG - Entscheidung vom 19.05.2015

B 8 SO 14/15 S

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 14/15 S

DRsp Nr. 2015/9888

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2.2.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe [PKH]) als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 2.4.2015). Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.5.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Revision und Berufung oder alle anderen Nichtzulassung" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, weder mit der Revision noch mit irgendeiner Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dem Kläger steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung ). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 85/15 B PKH - 02.04.2015,
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 2941/14