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BSG - Entscheidung vom 20.05.2015

B 4 AS 6/15 BH

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/9883

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2014 (L 2 AS 567/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II , insbesondere die Übernahme zusätzlicher Heizkosten. Zudem hat er zahlreiche weitere Anträge im Zusammenhang mit der Beheizung seiner Wohnung, seiner dadurch bedingten Ernährung und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen mit Bezug zum SGB II gestellt. Seine Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 7.2.2014). Im Berufungsverfahren hat das LSG den Beklagten - nach einem Teilanerkenntnis - zur Zahlung eines geringfügigen weiteren Betrages wegen der Kosten der Heizung verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Höhere Heizkosten seien vom Kläger nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der darüber hinaus von ihm gestellten Anträge sei die Klage bereits unzulässig (Urteil vom 25.11.2014).

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Die Frage, in welchem Umfang der Kläger seine Wohnung beheizt hat, betrifft offenkundig nur seine persönliche Wohnsituation. Auch soweit das LSG hinsichtlich der zahlreichen weiteren Anträge die Klage bereits als unzulässig angesehen hat, stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art. Das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger gerügten Gehörsverletzungen vor dem Hintergrund der ausführlichen Erörterung der Streitsache mit dem Kläger durch den Berichterstatter des LSG am 23.9.2014 und der mündlichen Verhandlung am 25.11.2014, an der der Kläger persönlich teilgenommen hat.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 567/14
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2782/12