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BSG - Entscheidung vom 12.05.2015

B 3 KR 33/15 B

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 33/15 B

DRsp Nr. 2015/9300

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 19.3.2015 mit einem am 9.4.2015 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 8.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 7.4.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 7.5.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie mit einem Senatsschreiben vom 10.4.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 236/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 830/13