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BSG - Entscheidung vom 21.04.2015

B 11 AL 76/14 B

BSG, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 76/14 B

DRsp Nr. 2015/8992

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses geltend.

Sie ist vor den Instanzgerichten ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.3.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 8.10.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester in stationären Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege sei keine selbstständige Tätigkeit, sondern werde als Beschäftigung ausgeübt; eine Förderung durch Gründungszuschuss komme daher nicht in Betracht.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie formuliert die Frage:

"Ist die Tätigkeit einer Pflegekraft in einer stationären Einrichtung, wie in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, als Selbstständige möglich oder ist stets von einer abhängigen Beschäftigung iS des § 7 SGB IV auszugehen?"

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nur dann, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine Beschwerdeführerin muss daher, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung darlegen (vgl nur: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Klägerin hat jedenfalls die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend bezeichnet. Es mangelt bereits vollständig an einer Darstellung des Sachverhalts. Die Klägerin hat lediglich ausgeführt, dass das LSG über die Frage der Einordnung ihrer Tätigkeit als Selbstständige oder als Beschäftigte entschieden habe. Sie hat sich darüber hinaus nicht mit den weiteren Anspruchsvoraussetzungen auseinandergesetzt, sodass nicht deutlich wird, ob die aufgeworfene Frage in einem späteren Revisionsverfahren überhaupt geklärt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1993/14
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 3109/11