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BSG - Entscheidung vom 04.05.2015

B 14 AS 77/15 B

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 77/15 B

DRsp Nr. 2015/8885

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.4.2015 (eingegangen am 15.4.2015), Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 30.1.2015, dem Kläger zugestellt am 12.2.2015, eingelegt. Außerdem hat er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K beantragt.

PKH kann nicht bewilligt werden, weil die Anforderungen des § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht erfüllt sind. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, den 12.3.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , §§ 177 , 174 Abs 1 ZPO ), vorgelegt. Das LSG hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.

Die von dem Kläger durch seinen Adoptivvater, der kein Bevollmächtigter iS von § 73a Abs 1 SGG ist, selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 366/12
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1265/11