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BSG - Entscheidung vom 15.04.2015

B 5 R 8/15 S

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 5 R 8/15 S

DRsp Nr. 2015/8782

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015 - L 16 R 88/15 B PKH - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 12.2.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Potsdam (S 17 R 640/13) vom 12.12.2014, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.3.2015 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Klage") zum BSG eingelegt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist weder Klage noch Beschwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG ist hier gegeben. § 160a Abs 1 SGG eröffnet den Weg der Beschwerde nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einer ein Berufungsverfahren abschließenden Entscheidung des LSG. Der Kläger will sich vorliegend mit der Beschwerde nicht gegen eine solche Entscheidung wenden, sondern gegen einen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des LSG. Gegen derartige Entscheidungen ist ein Rechtsmittel zum BSG nicht gegeben. Der Beschluss des LSG kann deshalb - wie bereits das LSG in diesem Beschluss dem Kläger zutreffend mitgeteilt hat - gemäß § 177 SGG nicht beim BSG angefochten werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 88/15
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 640/13