BSG, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 5 R 82/15 B
Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2007 - B 5a/4 R 109/07 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt mit Antrag vom 4.12.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 109/07 B. Mit diesem Beschluss hat das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2007 - L 2 R 286/06 - als unzulässig verworfen.
Der gegen den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 179 RdNr 7) eingelegt worden ist.
Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .
Der Beschluss ist unanfechtbar.