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BSG - Entscheidung vom 23.04.2015

B 8 SO 2/15 BH

BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/8731

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 283/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Streitbefangen sind höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit einem am 27.2.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt M R beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen ist nach Aktenlage keiner erkennbar.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 283/12
Vorinstanz: SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 37/10