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BSG - Entscheidung vom 05.05.2015

B 4 AS 42/15 B

BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 42/15 B

DRsp Nr. 2015/8727

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 18.2.2015 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 8.12.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Klageverfahren infolge der Rücknahme der Klage in dem Erörterungstermin am 24.10.2014 erledigt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG beizuordnenden Rechtsanwalts begehrt.

II

Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Insofern ist in § 73 Abs 4 SGG geregelt, dass sich die Beteiligten - anders als vor dem SG und LSG - vor dem BSG , außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG erkennbar.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). In dem vorliegenden Verfahren kann nicht geprüft werden, ob die Ablehnung des Überprüfungsantrags des Klägers durch Bescheid vom 25.2.2014 idF des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2014 rechtens war, weil dieses Verfahren durch die Rücknahme der Klage beendet worden ist. Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ).

Die von dem Kläger sinngemäß eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5298/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5462/14