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BSG - Entscheidung vom 22.04.2015

B 4 AS 67/15 S

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 67/15 S

DRsp Nr. 2015/8410

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. März 2015 - L 3 AS 2/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Sanktion nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2014 in Höhe von 100 % des Alg II. Das SG Lübeck hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 10.11.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 9.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 9.4.2015 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2/15
Vorinstanz: SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 964/14