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BSG - Entscheidung vom 20.04.2015

B 8 SO 21/15 B

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 21/15 B

DRsp Nr. 2015/8182

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 166/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) - Antrag vom Mai 2006 - die "Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung" zugunsten des Klägers für die Pflege seines Vaters in der Zeit von Juni 1987 bis August 1988. Dies hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 27.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 20.4.2011). Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6.5.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden. Denn bereits der Umstand, dass nach § 44 Abs 4 SGB X hier streitige Sozialleistungen (vgl dazu und weiteren Gesichtspunkten den Beschluss des Senats vom selben Tag in der Sache B 8 SO 22/15 B) ohnedies nur für einen Zeitraum von maximal vier Jahren von Beginn des Jahres an erbracht werden können, der vor der Rücknahme liegt, also allenfalls für die Zeit ab 1.1.2002, steht einem Erfolg in der Hauptsache entgegen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 166/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 919/11