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BSG - Entscheidung vom 14.04.2015

B 4 AS 65/15 S

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 65/15 S

DRsp Nr. 2015/8176

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2015 - L 7 AS 146/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungskosten durch den Beklagten im Rahmen bewilligter Leistungen nach dem SGB II . Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 4.12.2012). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das Sächsische LSG zurückgewiesen hat (Beschluss vom 17.2.2015). Der Kläger hat mit Schreiben vom 2.4.2015 gegen diesen Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 17.2.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 146/13
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3398/12