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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 11 AL 9/15 B

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 9/15 B

DRsp Nr. 2015/7944

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 3.8. bis 5.10.2005 und vom 12.10.2005 bis 13.9.2006 und wendet sich gegen die angeordnete Erstattung von Alg nebst hierauf entrichteter Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum Alg, war aber auch bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Bei einer Durchsuchung der Arbeitgeberin wurden Listen mit Angaben zu Arbeitsstunden gefunden, wonach die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschritten war. Die Beklagte hob deshalb die Bewilligung von Alg auf und forderte die Leistung nebst Sozialversicherungsbeiträgen zurück. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Das Thüringer Landessozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Frage nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit könne rückschauend nicht mehr geklärt werden. Dies gehe zu Lasten des Klägers, weil seine Angaben erheblich schwankten und der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses - auch hinsichtlich der Arbeitszeit - in seiner Verantwortungssphäre liege.

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er wirft folgende Fragen auf: "1. Ist eine Beweislastumkehr nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen auch dann anzuerkennen, wenn der Gegner an ihm (subjektiv) überhaupt nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitwirken kann?

2. Ist eine Beweislastumkehr nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen auch dann anzuerkennen, wenn die offen gebliebenen tatsächlichen Fragen zwar den Veranwortungsbereich des Gegners tangieren, aber die Unklarheiten allein durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von gesetzlichen Aufzeichnungspflichten Dritter, hier des Arbeitgebers des Gegners, verursacht worden sind, also an sich in die Sphäre eines Dritten fallen?"

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG , weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie eine Frage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher "anhand des anwendbaren Rechts" sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 3.3.2014 - B 10 LW 16/13 B - RdNr 8 mwN).

Es wird insbesondere nicht deutlich, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig wären. Hierzu hätte sich der Kläger mit der Rechtsprechung des BSG , auf die er in beiden Fragen Bezug nimmt, auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich aus dieser keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergeben (vgl zur Beweislastumkehr im Hinblick auf Tatsachen, für die dem Arbeitslosen eine besondere Beweisnähe zukommt: BSG , Urteile vom 13.9.2006 - B 11a AL 19/06 R und B 11a AL 13/06 R, vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R - und vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R). Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen klärungsfähig sind. Hierzu hätte er darlegen müssen, im Rahmen welcher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsnormen sich seine Fragen in der Weise stellen, dass diese in einem späteren Revisionsverfahren durch den Senat geklärt werden müssten. Dies ist allenfalls ansatzweise geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 1252/11
Vorinstanz: SG Gotha - S 34 AL 922/09,