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BSG - Entscheidung vom 16.04.2015

B 3 P 9/15 B

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 3 P 9/15 B

DRsp Nr. 2015/7805

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat am 24.3.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG Hamburg erklärt, er wolle gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 4.3.2015, ihm am 7.3.2015 zugestellt, Beschwerde erheben. Das durch das LSG Hamburg weitergeleitete Protokoll ist am 8.4.2015 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 7.4.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 7/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 67/11