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BSG - Entscheidung vom 13.04.2015

B 9 V 3/15 S

BSG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen B 9 V 3/15 S

DRsp Nr. 2015/7678

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren L 6 VG 1710/14 Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 8.1.2015 abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.2.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16.2.2015 hat die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 28.2.2014 (richtig wohl 28.2.2015) sinngemäß Beschwerde (Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) eingelegt.

Die (sinngemäß) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 , § 178a Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 223/15
Vorinstanz: SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 2540/13