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BSG - Entscheidung vom 10.04.2015

B 6 KA 13/15 B

BSG, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 13/15 B

DRsp Nr. 2015/7675

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 138 843 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger, der als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung. Nachdem die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) ihn mehrfach an seine Verpflichtung zur fachlichen Fortbildung erinnert hatte, erfolgten ab dem Quartal III/2009 Honorarkürzungen in Höhe von 10 %, ab dem Quartal III/2010 in Höhe von 25 %. Der Kläger erbrachte weiterhin keine Fortbildungsnachweise, auf diesbezügliche Anschreiben der KÄV reagierte er nicht. Der Zulassungsausschuss, vor dem der Kläger erklärte, er sei weder jetzt noch in Zukunft bereit, seine Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen, entzog mit Beschluss vom 30.5.2012 die Zulassung. Der beklagte Berufungsausschuss wies mit Beschluss vom 16.10.2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Seine Klage war ebenso erfolglos wie die Berufung. Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verletze seine Pflichten gröblich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend macht.

II

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG .

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93 , 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sofern der Kläger vorträgt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eine gröbliche Pflichtverletzung darstelle, die eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung notwendig mache, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats und nicht zuletzt mit § 95d Abs 3 Satz 6 SGB V . Darüberhinaus finden die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit keinerlei Erwähnung. Auch der Vortrag, es sei klärungsbedürftig und -fähig, ob die Verpflichtung zu Fortbildungsveranstaltungen, solange deren Inhalt nicht ausreichend konkretisiert sei, einen Eingriff in Art 12 GG darstelle, lässt weder einen Bezug zum konkreten Fall noch eine rechtliche Bewertung unter Auswertung insbesondere der Rechtsprechung zu Art 12 Abs 1 GG erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der unangegriffenen Festsetzung des LSG.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 51/14
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 1570/12