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BSG - Entscheidung vom 23.03.2015

B 5 R 6/15 S

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 6/15 S

DRsp Nr. 2015/7674

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 23.2.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des SG Oldenburg vom 19.12.2014 zurückgewiesen, mit denen das SG die vorläufige Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung im Wege einer einstweiligen Anordnung sowie Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abgelehnt hatte.

Mit Schreiben vom 26.2.2015, hier eingegangen am 28.2.2015, ist gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "sofortige Beschwerde" eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft und in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Beschluss des LSG sieht das SGG weder die (sofortige) Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die (sofortige) Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG ) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 S 4 GVG ) richtet, ist der angegriffene Beschluss vom 23.2.2015 - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4/15
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 497/14