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BSG - Entscheidung vom 16.04.2015

B 1 KR 25/15 B

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 25/15 B

DRsp Nr. 2015/7491

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem, am 30.3.2015 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.2.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 5.3.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Berichterstatters vom 31.3.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3693/14
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1582/14