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BSG - Entscheidung vom 13.04.2015

B 13 R 74/15 B

BSG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 74/15 B

DRsp Nr. 2015/7394

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28.2.2015 (beim BSG eingegangen am 3.3.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 28.2.2015 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.2.2015 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierzu gehört der Ehemann der Klägerin nicht. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 4.3.2015 nochmals besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 465/14
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 70 R 620/13