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BSG - Entscheidung vom 13.04.2015

B 12 KR 2/15 S

BSG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 2/15 S

DRsp Nr. 2015/7392

Die "Anfechtungsklage" des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2010 (L 5 KR 342/09) wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 24.3.2015 "Anfechtungsklage" gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 30.11.2010 erhoben. Darin hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 16.7.2009 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die vom Kläger ausdrücklich erhobene "Anfechtungsklage" zum BSG ist als unzulässig zu verwerfen. Einzig statthafter Rechtsbehelf zum BSG gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 30.11.2010 war gemäß § 160a Abs 1 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde. Diese hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 4. und 10.4.2011 erhoben. Sie wurde durch unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 15.7.2011 - B 12 KR 33/11 B - als unzulässig verworfen. Soweit man das Schreiben des Klägers vom 24.3.2015 als erneute Nichtzulassungsbeschwerde ansähe, wäre sie ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 1 S 2, § 73 Abs 4 S 1 SGG ).

Die Verwerfung der "Anfechtungsklage" erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 342/09
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 62/08