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BSG - Entscheidung vom 07.04.2015

B 4 AS 47/15 S

BSG, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 47/15 S

DRsp Nr. 2015/7112

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2015 - L 9 AS 30/15 B PKH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2012 um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs iHv von 112,20 Euro monatlich. Das SG München hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine entsprechende Klage abgelehnt (Beschluss vom 15.12.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Bayerische LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.2.2015). Mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 18.3.2015 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, er beantrage Vorlage an das BSG , weil das LSG "die Nichtstatthaftigkeit eines weiteren Rechtsbehelfs beschlossen" habe. Er halte den Beschluss vom 23.2.2015 für falsch. Zugleich hat er die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 18.3.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 23.2.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 30/15
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 3000/12