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BSG - Entscheidung vom 31.03.2015

B 5 R 16/15 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 16/15 B

DRsp Nr. 2015/7049

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2014 mit einem am 14.1.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 24.3.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 17.2.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 2/11
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 641/10