BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 17/15 S
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 - L 29 AS 3239/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 11.12.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das LSG Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 23.1.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG ausdrücklich Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 29.1.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 23.1.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .