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BSG - Entscheidung vom 31.03.2015

B 14 AS 58/15 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 58/15 B - Aktenzeichen B 14 AS 59/14 B - Aktenzeichen B 14 AS 60/15 B

DRsp Nr. 2015/6947

Die Verfahren B 14 AS 58/15 B, B 14 AS 59/14 B und B 14 AS 60/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 58/15 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 zu den Aktenzeichen L 3 AS 3721/14, L 3 AS 3722/14 und L 3 AS 3723/14 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 26.3.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen und vom Senat nach § 113 Abs 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers, mit denen er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den ihm am 24.1.2015 zugestellten Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.1.2015 wendet, sind unzulässig.

Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Über das Befangenheitsgesuch betreffend die Richter des LSG hat das BSG nicht zu entscheiden, insofern liegt der Beschluss des LSG vom 3.3.2015 vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3721/14
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1446/11
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3722/14
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3343/11
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3723/14
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 6193/11