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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 10 SF 2/15 S

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 2/15 S

DRsp Nr. 2015/6840

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung vom 6.8.2014 (L 11 SF 604/14 EK SB RG) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 24.2.2015 "Kostenbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 GKG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 735/14