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BSG - Entscheidung vom 02.03.2015

B 2 U 29/15 B

BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 29/15 B

DRsp Nr. 2015/6829

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich an das BSG mit eigenhändigen Schreiben vom 28.1.2015 und 30.1.2015 (Eingang 3.2.2015 bzw 6.2.2015) gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.1.2015 (dem Kläger zugestellt am 27.1.2015), mit dem dieses eine Wiederaufnahmeklage des Klägers wegen Verletztenrente als unzulässig verworfen hat. Bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens des Klägers sind diese Schreiben als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss des LSG anzusehen.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, eine Beschwerde an das BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 104/14
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 70241/92