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BSG - Entscheidung vom 01.04.2015

B 5 R 7/15 S

BSG, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen B 5 R 7/15 S

DRsp Nr. 2015/6704

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 6.2.2015 den Antrag der Klägerin, die Kosten des nach § 109 SGG durch den Orthopäden Prof. Dr. R. L. erstellten Gutachtens vom 17.9.2014 der Staatskasse aufzuerlegen, abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.3.2015 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 980/08