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BSG - Entscheidung vom 24.03.2015

B 5 RS 9/15 B

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 9/15 B

DRsp Nr. 2015/6702

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.12.2014 - L 1 RS 4/14 WA - hat das LSG Sachsen-Anhalt die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 1 RS 3/12 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 15.1.2015 hat sich der Kläger an das "Präsidialamt" des BSG gewandt, um dieses "über den letzten Stand zum Wiederaufnahmeverfahren L 1 RS 4/14 WA vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu informieren, da bei diesem Wiederaufnahmeverfahren immer noch offene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden sollten". Mit Schreiben vom 4.3.2015 hat der Vorsitzende des 5. Senats des BSG den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei seiner Eingabe vom 15.1.2015 nach Auffassung der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats nicht um ein Rechtsschutzgesuch an das BSG handele und daher nichts weiter zu veranlassen sei.

Mit Schreiben vom 10.3.2015 hat der Kläger dem widersprochen und den 5. Senat des BSG darum ersucht, vier, im vorgenannten Schreiben näher dargestellte "Rechtsfragen" zu klären.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig.

Ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, dh eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, entscheidet das BSG im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder einem gleichstehenden Beschluss des LSG (vgl § 160a Abs 1 S 1 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 2b). Außerhalb eines solchen konkreten Verfahrens ist das BSG zur Prüfung von Rechtsfragen nicht zuständig.

Darüber hinaus ist das Rechtsschutzgesuch des Klägers auch deshalb unzulässig, weil es nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 4/14
Vorinstanz: SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 971/11