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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 4 AS 38/15 S

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 38/15 S

DRsp Nr. 2015/6699

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2015 - L 7 AS 786/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Verwendung der Worte "Bedarfsgemeinschaft" und "Bevollmächtigter", die er vom Wortlaut für unzutreffend hält. Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 9.5.2014). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das Sächsische LSG verworfen hat (Beschluss vom 17.2.2015). Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 16.3.2015 gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua "Unverständnisbeschwerde" eingelegt.

Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 786/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 3431/13