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BSG - Entscheidung vom 25.03.2015

B 3 KR 18/15 B

BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 18/15 B

DRsp Nr. 2015/6697

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.12.2014, das am 19.12.2014 zugestellt worden ist, am 9.1.2015 durch ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.3.2015 verlängert worden. Am 23.1.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Trotz Hinweises der Berichterstatterin vom 26.1.2015, dass die Beauftragung eines anderen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten anheimgestellt werde, hat sich weder ein anderer Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellt noch ist die Beschwerde begründet worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG ); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 19.3.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 105/14
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 126/13