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BSG - Entscheidung vom 25.03.2015

B 11 AL 15/15 B

BSG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 15/15 B

DRsp Nr. 2015/6679

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2007 wegen nicht mitgeteilter Arbeitsaufnahme.

Der Kläger hat persönlich mit dem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben vom 19.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6.2.2015 eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 255/11
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 478/07