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BSG - Entscheidung vom 20.03.2015

B 13 R 11/15 R

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 11/15 R

DRsp Nr. 2015/6623

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das ihm am 13.2.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 5.2.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 4.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.3.2015 ausdrücklich "Revision" eingelegt und ferner beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da das LSG in seinem Urteil vom 5.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 1 SGG ) ist die vom Kläger eingelegte Revision nicht statthaft, sodass diese vom Kläger ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch selbst dann nicht, wenn der Kläger Prozesskostenhilfe für das statthafte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragen wollte. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist Voraussetzung, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 13.3.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde bis zum Ablauf der Frist beim BSG nicht eingereicht. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind nicht ersichtlich.

Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs 1 ZPO .

Die vom Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie weder in dem Urteil des LSG noch in einem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 S 1 SGG zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 SGG ). Die Verwerfung der Revision erfolgt gemäß § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 921/14
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 2277/12