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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 10 SF 1/15 B

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 1/15 B

DRsp Nr. 2015/6574

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 11.3.2015 beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.3.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 14.2.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 4133/14
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SV 1508/14