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BSG - Entscheidung vom 18.03.2015

B 4 AS 34/15 S

BSG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 34/15 S

DRsp Nr. 2015/6205

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. März 2015 - L 3 AS 29/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Kindergeldnachzahlung für den Zeitraum vom 11.12.2014 bis zum 30.4.2015 sowie die Auszahlung einer restlichen Mietkaution in Höhe von 440 Euro. Das SG Schleswig hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.1.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 9.3.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit einem selbst verfassten Schreiben vom 13.3.2015 "Revision durch Beschwerde wegen Nichtzulassung" eingelegt.

Der Senat wertet das Schreiben der Antragsteller als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 9.3.2015. Diese Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 29/15
Vorinstanz: SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 190/14