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BSG - Entscheidung vom 04.03.2015

B 10 ÜG 18/14 B

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 18/14 B

DRsp Nr. 2015/5823

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des Hessischen LSG vom 12.9.2014 (zugestellt 18.9.2014) mit einem am 17.10.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18.11.2014 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG , § 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO , § 183 S 6 SGG ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 und 3 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt, der von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 6/13