Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 23.02.2015

B 5 R 26/15 B

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 26/15 B

DRsp Nr. 2015/5343

Der mit Schreiben vom 19. Januar 2015 und 15. Februar 2015 an das Bundessozialgericht gerichtete Widerspruch des Klägers "gegen das Urteil des Landessozialgerichts Potsdam" wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 19.1.2015 (Eingang am 20.1.2015) und 15.2.2015 an das BSG gewandt und "Widerspruch gegen das Urteil des Landessozialgerichts Potsdam" erhoben sowie - sinngemäß - Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Antrag des Klägers an das BSG ist nicht statthaft. Als Rechtsmittelgericht ist das BSG darauf beschränkt, bereits ergangene rechtsmittelfähige Urteile (oder Beschlüsse nach §§ 153 Abs 4 , 158 SGG ) der vorinstanzlichen Gerichte zu kontrollieren. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor. Vielmehr ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Termin vom 22.12.2014 vor dem LSG beendet worden.

Im Übrigen müssen sich Beteiligte vor dem BSG regelmäßig durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Der von dem Kläger privatschriftlich gestellte Antrag ist daher auch deshalb unzulässig.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 260/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 459/13