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BSG - Entscheidung vom 09.03.2015

B 4 AS 25/15 S

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 25/15 S

DRsp Nr. 2015/5182

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2015 - L 18 AS 433/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 3.2.2015 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 13.2.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde vom 18.2.2015 gewandt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 18.2.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 13.2.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 433/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 511/15