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BSG - Entscheidung vom 09.03.2015

B 8 SO 9/15 S

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 9/15 S

DRsp Nr. 2015/5075

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren abgelehnt (Beschluss vom 9.2.2015). Dagegen hat der Kläger bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Berlin am 26.2.2015 mit Schreiben vom 7.2.2015 - neben anderen Anträgen - Beschwerde eingelegt, die an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet wurde.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG . Über weitere Anträge ist vom BSG nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 267/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 2746/13