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BSG - Entscheidung vom 24.02.2015

B 14 AS 5/15 B

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 5/15 B

DRsp Nr. 2015/5066

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Klägerin selbst hat mit am 8.1.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenem Schreiben vom 2.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 4.12.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 9.10.2014 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Die Klägerin hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 5.1.2015, endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , §§ 177 , 180 ZPO ), vorgelegt.

Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 602/12
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 91348/09