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BSG - Entscheidung vom 25.02.2015

B 5 R 2/15 S

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 2/15 S

DRsp Nr. 2015/4992

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 22.1.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2015 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG "Rechtsbeschwerde" zum BSG eingelegt und "PKH-Gewährung" beantragt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG ist hier gegeben. § 160a Abs 1 SGG eröffnet den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde nur wegen der in einem Berufungsurteil oder einem solchen Urteil gleichstehenden Beschluss (§ 153 Abs 4 , § 158 S 3 SGG ) nicht zugelassenen Revision. Der Kläger will sich vorliegend mit der Beschwerde nicht gegen eine das Berufungsverfahren abschließende Entscheidung wenden, sondern gegen einen während des laufenden Berufungsverfahrens ergangenen Beschluss des LSG. Gegen derartige Entscheidungen ist ein Rechtsmittel zum BSG nicht gegeben. Der Beschluss des LSG kann deshalb - wie bereits das LSG in diesem Beschluss dem Kläger zutreffend mitgeteilt hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 868/14
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 103/13