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BSG - Entscheidung vom 24.02.2015

B 2 U 17/15 B

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 17/15 B

DRsp Nr. 2015/4856

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.11.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.1.2015.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Rechtsschutzgesuche nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Das nicht formgerecht eingelegte Rechtsschutzgesuch muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 52/14
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 71 U 227/12