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BSG - Entscheidung vom 23.02.2015

B 13 R 399/14 B

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 399/14 B

DRsp Nr. 2015/4848

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 3.11.2014 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 17.10.2014 mit einem am 18.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 22.12.2014 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 333/12
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 358/11