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BSG - Entscheidung vom 03.02.2015

B 14 AS 6/15 B

BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 6/15 B

DRsp Nr. 2015/4824

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 7.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.12.2014 eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Senatsschreiben vom 13.1.2015 hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2645/11
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 178/07