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BSG - Entscheidung vom 12.02.2015

B 2 U 1/15 S

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 1/15 S

DRsp Nr. 2015/4519

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 9.1.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch des Klägers, den 4. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen bzw die Vorsitzende Richterin am LSG S, den Richter am LSG P, den Richter am SG Dr. D, den ehrenamtlichen Richter B und die ehrenamtliche Richterin H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.1.2015 "Beschwerde" eingelegt.

Die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 9.1.2015 ist nicht statthaft, denn gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 913/14
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 914/14
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 915/14
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 936/14
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 937/14
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 12/12
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 573/10