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BSG - Entscheidung vom 24.02.2015

B 8 SO 7/15 B

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 7/15 B

DRsp Nr. 2015/4428

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.12.2014, das ihm am 20.12.2014 zugestellt worden ist, mit einem am Donnerstag, dem 15.1.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für dieses Verfahren zu bewilligen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie durch die Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), deren Mandat nicht auf die Rechtsmitteleinlegung beschränkt ist (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 11a mwN), nicht innerhalb der am 20.2.2015 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 SGG ). Die Beschwerde war daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Dem Kläger steht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung mithin auch PKH nicht zu (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4058/13
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1934/13