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BSG - Entscheidung vom 24.02.2015

B 6 KA 49/14 B

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 49/14 B

DRsp Nr. 2015/4425

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. August 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118 200 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger, der als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, begehrt die Zahlung von Honorar in Höhe von 118 200,30 Euro für die Quartale I/2003 bis IV/2004. Der Prüfungsausschuss setzte im März 2007 gegen den Kläger für die streitbefangenen Quartale eine Honorarkürzung in Höhe von 136 620,30 Euro vor Quotierung fest. Der Beschwerdeausschuss änderte den Beschluss, soweit eine Honorarkürzung in Höhe von 6420 Euro für das Quartal I/2003 festgesetzt worden war. Im anschließenden Klageverfahren einigten sich die Beteiligten auf eine Honorarkürzung in Höhe von insgesamt 12 000 Euro, wobei von einer ursprünglichen Rückforderung nach Quotierung in Höhe von 26 239,56 Euro ausgegangen wurde. Im Juli 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 118 200,30 Euro auf. Mit dem unquotierten Kürzungsbetrag sei sein Honorarkonto bereits belastet worden, sodass ein entsprechender Rückzahlungsanspruch abzüglich des Vergleichsbetrages bestehe. Seine Klage war ebenso erfolglos wie die Berufung. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt substantiiert den behaupteten Honorareinbehalt dargelegt. Ein solcher sei auch aus den Kontoauszügen nicht erkennbar. Soweit er die Vorlage von Kontoauszügen für die Quartale II/2008 und IV/2008 zu der bis zum 31.12.2007 an die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt betriebene Einzelpraxis vergebenen Betriebsstättennummer 4 verlange, gehe der Anspruch ins Leere, weil die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar dargetan habe, dass für diese Betriebsstättennummer mangels Buchungen keine Kontoauszüge existierten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend macht.

II

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG .

1. Ein Verfahrensfehler ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat keinen Beweisantrag bezeichnet, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Einen formellen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der anwaltlich vertretene Kläger, wie das LSG ausdrücklich ausführt, weder in der mündlichen Verhandlung vor dem SG noch vor dem LSG gestellt (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 15 mwN). Im Übrigen würde zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags auch gehören, dass aufgezeigt wird, über welche Punkte im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6).

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, das LSG habe ohne weitere Sachaufklärung unterstellt, dass Kontoauszüge für die Quartale II und IV/2008 zur Betriebsstättennummer 4 nicht existierten, wendet der Kläger sich gegen die vom LSG nach § 128 SGG vorgenommene Würdigung des Beteiligtenvorbringens. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.

2. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93 , 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Sofern der Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorträgt, nach dem angefochtenen Urteil könnte die Beklagte immer behaupten, es gebe keine weiteren Kontoauszüge, bezeichnet dies keine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage. In der Sache rügt der Kläger damit erneut die inhaltliche Würdigung des LSG, die er für unzutreffend hält. Ein Verstoß gegen § 128 SGG kann aber auch im Wege der Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht gerügt werden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 17c mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 14/13
Vorinstanz: SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 366/12