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BSG - Entscheidung vom 16.02.2015

B 13 R 411/14 B

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 411/14 B

DRsp Nr. 2015/4418

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.11.2014 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 17.10.2014 mit einem am 28.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 6.1.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 7.1.2015 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 278/12
Vorinstanz: SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 851/11